Freitag, 10. Juli 2009

Erhöhte Familienbeihilfe

Die erhöhte Familienbeihilfe (Kinderbeihilfe) beträgt EUR 138,30 pro Monat und wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt. Die zuständige Behörde ist das Wohnsitzfinanzamt. Für den Nachweis der Behinderung erfolgt nach erfolgter Antragstellung eine Einladung zu einer amtsärztlichen Untersuchung.
WICHTIG:

Wird für das Kind Pflegegeld beantragt oder bezogen, wird wird ein Teil des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 60,- monatlich auf das Pflegegeld angerechnet. Informieren Sie daher bitte die Einrichtung, die das Pflegegeld auszahlt, dass für das Kind Familienbeihilfe beantragt oder bezogen wird.

Voraussetzungen:

* Der Grad der Behinderung des Kindes beträgt mindestens 50 Prozent oder das Kind ist dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Anspruch auf die „normale“ Familienbeihilfe.
* Die Einkommensgrenze (= ASVG-Richtsatz, Pflegegeld und Waisenrenten werden nicht angerechnet) darf von der Person, auf die sich der Anspruch auf die „normale“ Familienbeihilfe bezieht, nicht überschritten werden.

Quelle: www.bundessozialamt.gv.at

Gebührenbefreiungen

Befreiung von der Rundfunkgebühr und Zuschuss zum Fernsprechentgelt

Volljährige Personen mit einem Hauptwohnsitz in Österreich, der jener Standort ist, für den die Befreiung beantragt wird (kann auch ein Altersheim sein), können eine Befreiung von der Rundfunkgebühr und bzw. oder einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt beantragen, sofern sich das Gerät im Wohnraum befindet und nicht für geschäftliche Zwecke genutzt wird.

Voraussetzungen:
* Bezug von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung
* Bezug von Leistungen aus der Pensions- oder Arbeitslosenversicherung
* Bezug von Beihilfen aus dem Arbeitsmarktförderungs- und
Arbeitsmarktservicegesetz (für Schulungen etc.)
* Bezug der Sozial- oder freien Wohlfahrtshilfe
* Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern sie ein geringes Haushalts-
Nettoeinkommen haben (bei Pflegegeldbeziehern ist dies für den Zuschuss zum
Fernsprechentgelt nicht erforderlich).

Hier Weiterlesen .. http://www.bundessozialamt.gv.at/basb/Finanzielle_Unterstuetzung/Gebuehrenbefreiungen

Quelle: Internet unter www.bundessozialamt.gv.at

Mittwoch, 8. Juli 2009

Gleich & Gleich - Alles zum Thema Behindertengleichstellung


Für wen gilt der Diskriminierungsschutz des Behindertengleichstellungsgesetzes?
Das Behindertengleichstellungsgesetz gilt für Menschen mit körperlichen, geistigen, psychischen Behinderung oder Sinnesbehinderungen.

Mehr zum Begriff Behinderung
Geltungsbereiche
In weiten Bereichen des täglichen Lebens bringt das BGStG einen gesetzlich verankerten Diskriminierungsschutz. Eingeteilt werden diese Bereiche in zwei Hauptkategorien:

• Benachteiligungsverbot behinderter Menschen innerhalb der Bundesverwaltung
(Steuerrecht, Pass- und Meldewesen, Straf- und Zivilrecht, Schulwesen, etc.)
• Benachteiligungsverbot behinderter Menschen beim Zugang zu und der Versorgung mit
Gütern und Dienstleistungen (Einkaufsmärkte, Veranstaltungen, allgemeine
Freizeitaktivitäten wie Kino, Schwimmbad, etc.)

Mehr zu Formen der Diskriminierung
Mehr zu Rechtsdurchsetzung
Mehr zu Schlichtung

Bitte hier weiterlesen >> www.bundessozialamt.gv.at/basb/Behindertengleichstellung/Im_taeglichen_Leben/Allgemeines

Quelle: Bundessozialamt